In der Praxis tauchen immer wieder Fälle auf, die in ihren Details von bereits entschiedenen Sachverhalten geringfügig abweichen und bei deren Entscheidung es stets einer Wertung im Einzelfall Bedarf. Ein Zusammenhang mit dem Betrieb kann in den meisten Zweifelsfällen bejaht werden, weil das StVG einen umfassenden Schutz vor allen Gefahren bietet, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind. Da der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang in der Regel von streitentscheidender Bedeutung ist, sollten die Gerichte die im Einzelfall notwendigen Wertungen sorgfältig begründen, um eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Dies dürfte bei Beachtung der Vielzahl zutreffender Wertungsvorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Beachtung des Gesetzeszwecks der Gefährdungshaftung mit einem hohen Maß an Rechtssicherheit möglich sein. Gerade in den Fällen psychisch vermittelter Primärverletzungen ist die Entwicklung der Rechtsprechung zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang aber sicher längst nicht abgeschlossen.

Autor: RA Dr. Philip Schwartz , FA für Verkehrsrecht, Mönchengladbach

zfs 10/2013, S. 544 - 549

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