1. Die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zustand alkoholbedingter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (0,95 ‰) berechtigt den VR zu einer Leistungskürzung i.H.v. ⅔ des verursachten Schadens.

2. Die Begrenzung des Regresses betrifft den Anspruch auf die quotal gekürzte Entschädigung.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Bochum, Urt. v. 2.3.2012 – 5 S 102/11

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