C.H. Beck, 1. Aufl. 2011, 284 Seiten, 32,90 EUR, ISBN: 987-3-40660-445-4

Harbauer hat in Fortbildungskursen gern erwähnt, dass sich Rechtsschutzversicherungsjuristen auf Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht einlassen müssen. Diesen Nährboden bringt Schneider locker mit. Er ordnet die Fülle des Stoffes systematisch. Vor der Folie der ARB 2008 arbeitet er die Strukturen der Rechtsschutzversicherung heraus, wobei er auch auf die ARB 75 und ARB 10 schaut. Er beschränkt sich nicht auf Exemplarisches. Rechtsprechung und Schrifttum werden in repräsentativer Auswahl herangezogen. Mit vielen Beispielen veranschaulicht er die Anwendbarkeit auch mancher eher intransparenten Klausel. Wertvolle Praxistipps schützen davor, vorschnell Terrain einzubüßen.

Im Detail entfaltet Schneider u.a.: Rechtsschutzdeckung, Interessenwahrnehmung in elf Rechtssparten, Risikoausschlüsse, Leistungen der VR nebst Kostenbeschränkungen, Rechtsschutzversicherungsfall, Obliegenheiten, Verjährung, fehlende Erfolgsaussicht, Schadensersatz des VR, Dreiecksverhältnis in der Rechtsschutzversicherung, Prozessfragen, alternative Streitbeilegung und Korrespondenz mit dem VR. Nützliche Checklisten erleichtern es, diesen oder jenen Stolperstein aus dem Weg zu räumen. Der Anhang enthält ein Glossar und die ARB 2008.

Aus Raumgründen können nur einige Brennpunkte herausgepickt werden. U.a. warnt der Autor die Anwälte vor Risiken bei der Einholung der Deckungserteilung. Die serviceorientierte Übernahme der Rechtsschutzabwicklung kann leicht ins Auge gehen. Wer hier mit dem Mandanten keine beweisbaren Absprachen trifft, setzt seinen Vergütungsanspruch im Falle einer späteren Deckungsablehnung aufs Spiel. Jedem Anwalt legt der Autor nahe, sich den Versicherungsschein vorlegen zu lassen. Schneider lenkt weiter auf das Quotenvorrecht des VN hin. Er empfiehlt, erstattete Beträge erst an den VR weiterzuleiten, nachdem sorgfältig geprüft worden ist, inwieweit gebührenrechtliche Kosten nicht vom VR zu tragen sind. Er macht auch darauf aufmerksam, das Quotenvorrecht nicht zu übersehen, wenn der VN bei der Kostenausgleichung etwas an den Gegner zu erstatten hat. An vielen Stellen präsentiert der Autor den Anwälten als Ressource den Vorschuss, um gar nicht erst in Kalamitäten hineinzuschlittern z.B., wenn der VN bei Meinungsverschiedenheiten eine Zahlung des VR abblockt. Viele andere problemträchtige Konstellationen spricht der Verf. an, wie z.B.: Umstellung des Vorwurfs von Fahrlässigkeit auf Vorsatz, Baurisikoausschluss, Leistungsumfang bei Vergleichen, Selbstvertretung eines Anwalts im Zivilrecht, Versicherungsfälle, Kostenvermeidungsobliegenheit, uneinheitlicher Beginn der Verjährungsfristen, Forderungsübergang an den VR im Kostenfestsetzungsverfahren, Gerichtsstand.

Der Titel ist zu bescheiden. Das Lehrbuch ist nicht nur eine Fibel für Anfänger. Gewiss hat der Autor das Buch nicht gerade für Fachanwälte für Versicherungsrecht geschrieben. Aber alle anderen Anwälte, die rechtsschutzversicherte Mandanten haben, nicht zuletzt Verkehrsrechtsanwälte, profitieren von dem Werk.

Autor: Ulrich Ziegert

Rechtsanwalt und Notar a.D. Ulrich Ziegert

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