Lässt ein VN seine Kraftfahrzeugschlüssel in einem Seniorenheim in einem Aufenthaltsraum unbeaufsichtigt zur Abendzeit zurück, obwohl ein verschließbarer Spind zur Verfügung stand, so ist die Entschädigung für das damit entwendete Kfz auf 50 % zu kürzen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.5.2012 – 10 U 1292/11

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