In einem Beschl. v. 16.4.2012 (vgl. hierzu bereits zfs 2012, 527) hatte das OLG Düsseldorf die Berufung gegen ein stattgebendes Urt. des LG zurückgewiesen. An diesem Beschl. hatte wegen Verhinderung eines Mitglieds des Senats vertretungsweise ein Richter eines anderen Senats mitgewirkt. Der Senat verwarf die zur Begründung der Anhörungsrüge aufgeführten Gründe in der Besetzung der regulären Spruchgruppe.

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