Der Kl. erlitt am 14.12.1993 als Fahrer seines Pkw einen Verkehrsunfall, für dessen Schadensfolgen der Bekl. zu 1) als Fahrer und die Bekl. zu 2) als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach in vollem Umfang haften. Die Bekl. zu 2) zahlte auf die geltend gemachten materiellen Schäden 14.479,55 DM (7.403,28 EUR) und als Schmerzensgeld einen Betrag von 2.000 DM (1.022,58 EUR). Der Kl. begehrt weiteren Schadensersatz und macht geltend, er leide aufgrund der Unfallverletzungen fortwährend an Schmerzen und habe deshalb keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können; ihm seien unfallbedingt unter anderem Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Kosten für medizinische Behandlung sowie Aufwendungen durch Scheidung seiner Ehe entstanden.

Das LG hat die auf Zahlung von 579.900,41 EUR, eines Schmerzensgeldes von 50.000 EUR sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage nach Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens, eines neurochirurgischen Gutachtens sowie eines psychosomatischen Gutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG das landgerichtliche Urt. teilweise abgeändert und der Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung i.H.v. 15.230,29 EUR nebst Zinsen stattgegeben (4.230,29 EUR für materielle und 11.000 EUR für immaterielle Schäden). Der Kl. nimmt die Klageabweisung hinsichtlich materieller Schäden aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1994 i.H.v. 20.825,44 EUR hin. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren im Übrigen weiter.

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