Abschließend stellt sich die Frage, wie einem Regress in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens vorgebeugt werden kann. Eine Beratung des Mandanten ist allein durch das Vorhaben beträchtlich umfangreicher, weil eine individuelle Prüfung bei Vorliegen von eingetragenen Punkten im VZR in jedem Falle stattfinden muss. Eine ökonomische Kompensation des erhöhten Arbeitsaufwandes für die Rechtsanwälte erfolgt schließlich bei der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG unter den Kriterien des deutlich über dem Durchschnitt liegenden Umfangs und der erheblich überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit.[17]

Da es sich um einen dynamischen Prozess handelt und außerdem die Entstehung des Schadenersatzanspruchs auf Seiten des Mandanten erst mit Kenntnis des Anspruchs und mit dem Eintritt des Schadens beginnt, kann dieses Regressproblem auch erst Jahre später eintreten. Eine umfassende Prüfung ist daher heute unumgänglich: Entscheiden muss der Mandant dann aufgrund der Beratung selbst, wie verfahren werden soll. Die Rechtsanwälte als unabhängige Berater haben diese Entscheidung umzusetzen und ihr als "Fürsprech" Gehör zu verschaffen.

Eine Änderung des gesetzgeberischen Vorhabens

entweder in zeitlicher Hinsicht;
bei der Frage der Anwendung von Tattag- oder Rechtskraftprinzip;
der jeweiligen Übergangsregelungen oder
Veränderung der Eintragungsgrenze

kann ebenfalls eine neue Zielbestimmung nach sich ziehen – dies aber nur dann, wenn der Mandant zeitnah informiert worden ist.

[17] Zur Ausübung des Ermessens nach § 14 RVG vgl. auch ausführlich Reisert, Anwaltsgebühren im Straf- und Bußgeldrecht, § 1 Rn 76 ff.

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