I. Grundsatz

Das eigentliche Problem in der heutigen Beratung findet sich allerdings in den Überleitungsvorschriften. Eine Generalamnestie ist nicht beabsichtigt. Vereinfacht dargestellt sieht das dann so aus:

Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll.
Die jeweils erreichte Maßnahmenstufe wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen.
Die Tabelle für die Überführung gibt diese Umrechnung vor:
 
Punkte alt Punkte neu  
1–3 1 Vormerkung
4–7 2  
8–9 3 Ermahnung
10–11 4  
12–13 5  
14–15 6 Verwarnung
16–17 7  
18 und mehr 8 Entzug

Die Fristen, innerhalb derer die Überführung stattfinden, sollen einen unproblematischen Übergang garantieren:

II. Inkonsequente Überleitung von Verstößen, die nicht punktebewehrt sind

Merkwürdig erscheint allerdings, weshalb die Erkenntnis, die die Grundlage für den Gesetzesentwurf darstellt, dass es nämlich auf die verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße ankommen soll, nicht bereits in der Umrechnung berücksichtigt werden soll. So sind beispielsweise Verstöße wie das Führen eines nicht versicherten Kfz aktuell erheblich punktebewehrt. Warum müssen diese Punkte überhaupt überführt werden? Gleiches lässt sich auch zu einem Verstoß wegen Einfahrens in die Umweltzone ohne entsprechende Plakette ausführen. Die Überführung eben dieser (Alt-)punkte ist inkonsequent, eine Löschung wäre ein Pluspunkt, der bei der Argumentation für das FAER besonders viel Sympathie finden würde, weil es nämlich den Anlass zu Ende denkt und führt. Richtig ist also: Verstöße, die nicht mehr nach dem FAER eingetragen werden, gar nicht erst zu überführen. Gleiches gilt natürlich auch für die Verstöße, die dann nach dem Vorschlag des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) gar nicht mehr punktbewehrt wären. Denn eine Schlechterstellung der alten Verstöße für den Betroffenen lässt sich nicht begründen.

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