Die "Auge-und-Ohr"-Zurechnung kann ausnahmsweise unbillig sein, wenn die Antragsaufnahme zeitlich in mehreren Etappen erfolgt. Grundsätzlich geht eine einmal vom VR (über den Vertreter als "Auge-und-Ohr") bereits erlangte Kenntnis nicht verloren, wenn der Antragsteller auf Bitten des Versicherungsvertreters kurz darauf ein weiteres Antragsformular selbst ausfüllt bzw. von seiner Ehefrau ausfüllen lässt und unterschreibt, ohne darin die Vorerkrankung zu erwähnen.[49] Was also der VR einmal weiß, wird nicht hinfällig, wenn der Antragsteller nachfolgend etwas anderes mitteilt.

Anders kann dies sein, wenn der Antragsteller seine Ursprungserklärung widerruft. Bittet bspw. der Versicherungsinteressent den VR telefonisch, seinen Antrag nicht zu berücksichtigen, kann nicht von einem einheitlichen Vorgang der Antragsaufnahme ausgegangen werden. Informationen, die der VR bei einem solchen Telefonat zu gefahrerheblichen Umständen erhält oder die er sich dabei erschließen kann, sind ihm nicht "bei Antragstellung" vermittelt worden, denn er erfährt in einem solchen Zusammenhang lediglich, dass ein ihm vorliegender Antrag nicht mehr beachtlich ist und ein neuer durch den VN gestellt werden soll.[50] Füllt der Antragsteller dann ein neues Formular allein aus, so hat er seine Anzeigeobliegenheit bei dieser Antragstellung eigenständig zu erfüllen; mit früheren Angaben gegenüber dem Agenten hat er sie dann nicht erfüllt.[51] Dies ist sachgerecht, da der Antragsteller als "Herr seiner Erklärungen" frühere Angaben "vernichten" darf; das hat dann allerdings zur Konsequenz, dass er sich an der späteren Erklärung festhalten lassen muss.

[49] So ohne nähere Begründung OLG Brandenburg, Urt. v. 3.12.2008 – 3 U 2/08.
[50] OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2006 – 5 U 105/06, NJOZ 2007, 980 = SpV 2007, 51 = VersR 2007, 826 zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
[51] OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2006 – 5 U 105/06, NJOZ 2007, 980 = SpV 2007, 51 = VersR 2007, 826 zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

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