1. Die Regelung, dass dauernd pflegebedürftige Personen nicht versicherbar sind, ist wirksam.
2. Zu dem dem VR obliegenden Beweis des Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit.
3. Aus der Zuordnung zur Pflegestufe II folgt der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nicht.
LG Saarbrücken, Urt. v. 22.3.2010 – 12 O 131/07
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