Die klagende gesetzliche Krankenkasse nimmt die beklagte Krankenhausträgerin aus übergegangenem Recht auf restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Im Revisionsverfahren wird allein noch darum gestritten, ob die Bekl. den für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern anfallende Investitionszuschlag zu ersetzen hat. Das bei der Kl. versicherte Kind D kam im Krankenhaus der Bekl. zur Welt, wobei es durch eine grob fehlerhafte Geburtsleitung eine schwere Hirnschädigung erlitt. Bis zu seinem Tode im März 2006 wurde es stationär behandelt. Der Krankenhausträger stellte der Kl. für den Zeitraum der Krankenhausbehandlung den Investitionszuschlag von 6.013,40 EUR in Rechnung. Die Kl. erstattete diese Kosten. Sie hat die Verurteilung der Bekl. zur Erstattung des Investitionszuschlages verfolgt. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben. Das BG hat die Klage auf die Berufung der Bekl. mit der Begründung abgewiesen, dass der Investitionszuschlag lediglich eine Subvention, dagegen nicht eine Sozialleistung darstelle. Der gezahlte Investitionszuschlag stehe nicht in sachlicher Kongruenz mit der Heilbehandlung des Geschädigten, weil er kein Entgelt für die Heilbehandlung darstelle, sondern zur allgemeinen Verbesserung des Krankenhauswesens in den neuen Bundesländern erhoben werde. Die Revision der Kl. führte zur Abänderung des Berufungsurt. und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge