Der Kl. hatte für das Verfahren vor dem BVerwG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Nach seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war sein um die monatlichen Ausgaben bereinigtes Einkommen so gering, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren war. Allerdings verfügte der Kl. über ein Bankguthaben mit einem Kontostand von rund 97.000 EUR. Dieses Guthaben stammte aus einer Schmerzensgeldzahlung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Das BVerwG hat dem Kl. Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt.

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