Da der Pflichthaftpflichtversicherer wie Fahrer und Halter für Ansprüche aus Gefährdungshaftung und unerlaubter Handlung einzustehen hat, genügt es in der Regel, den Versicherer zu verklagen. Ist auch der Haftungsgrund streitig, sollte der Fahrer in den Rechtsstreit einbezogen werden, damit er nicht als Zeuge aussagen kann.

Geht es nur um die Schadenshöhe, genügt es, die Klage ausschließlich gegen den Versicherer zu richten. Die durch die unnötige Ausdehnung der Klage auf Fahrer und Halter entstehenden Mehrkosten sind keine notwendigen Prozesskosten im Sinne von § 91 ZPO; etwas anderes mag dann gelten, wenn beispielsweise der Fahrzeugschaden als solcher streitig ist und der Fahrer als Zeuge zu Art und Umfang der Beschädigungen in Betracht kommt.

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