Dem infolge Mobbings durch seinen Arbeitgeber Verletzten steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zu.

Die Rechtsprechung ist bislang zurückhaltend, was die Zumessung eines Schmerzensgeldanspruches angeht, da im Durchschnitt, wenn überhaupt, “nur’ ca. 9.800 EUR zugesprochen wurden, was der Verfasser, gemessen an den oben ausgeführten und z.T. erheblichen gesundheitlichen Folgen (mitunter lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit, stationäre Krankenhausbehandlungserfordernisse, wie sie oben geschildert wurden) für die Geschädigten als diskussionsfähig ansieht. Die weitere Entwicklung wird zeigen (müssen), ob es sachgerecht ist, es bei dieser Höhe zu belassen, so dass der genannte Mittelwert derzeit als Anhalt dienen mag. Nicht zuletzt das medienwirksame Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden angesichts des Antrages der Arbeitnehmerin, ihren Arbeitgeber zu Zahlungen von 500.000 EUR zu verurteilen, wird im Laufe des Instanzenzuges Erkenntnisse liefern, ob unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Konstitution eines Arbeitnehmers die bislang zurückhaltende Gewährung von Schmerzensgeldbeträgen durch die deutsche Gerichtsbarkeit zu überdenken ist.

Die mitunter in deutschen Gerichtssälen eher belächelten US-amerikanischen Verhältnisse, in denen den Geschädigten Ausgleichsforderungen in Millionenhöhe zugesprochen werden, sind für die dortigen Schädiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der sprichwörtliche “Fluch’; den Zuspruch von Schmerzensgeld durch deutsche Gerichte wird man demgegenüber für sie als “Segen’ ansehen dürfen und zugleich wiederum als “Fluch’ für die Geschädigten, denn ob die ermittelten Beträge geeignet sind, für den Rechtsfrieden im Sinne einer Genugtuung des Geschädigten für nachgewiesenes Unrecht zu sorgen, mag nach oftmals jahrelangen Leidensgeschichten doch eher bezweifelt werden. Mit Recht fordert Jaeger aktuell ein grundsätzliches Umdenken bei der Zumessung von (auch höheren) Schmerzensgeldbeträgen.[27]

[27] VersR 2009, 159.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge