BGB § 249

Leitsatz

Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.

BGH, Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 211/08

Sachverhalt

Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung.

Am 11.10.2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kläger einen Mietwagen. Bereits am 26.4.2005 hatte der Kläger einen Pkw gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte er dies der Beklagten mit und kündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde, falls die Beklagte bis 24.10.2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kläger verlangt Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des Pkw am 2.1.2006.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeitpunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rspr. nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urt. v. 18.12.2007, VersR 2008, 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zugelassen. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als unter Abänderung des Urteils des AG die Klage auf Zahlung von 2.985 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.1.2006 abgewiesen worden ist.

Aus den Gründen

Aus den Gründen: [4] „I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Ansprüche auf weiteren Schadensersatz habe. Nach dem anzustellenden Kostenvergleich zwischen der vom Kläger geltend gemachten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits übersteige die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kläger könne lediglich Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche Erhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforderlich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der Schadensersatzanspruch des Klägers durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen der Beklagten bereits abgegolten.

[5] II. Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht eine weitere Nutzungsausfallentschädigung über die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus nicht zu.

[6] 1. Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgut (vgl. hierzu Senat BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Urt. v. 10.6.2008, VersR 2008, 1086; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn 95 ff.; MüKo/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn 58 ff.; Palandt /Heinrichs, BGB, 68. Aufl., vor § 249 Rn 20 ff.; Vieweg, in: Staudinger/Eckpfeiler des BGB (2008) S. 412 f.; Wussow/Karzcewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 41 Rn 43) führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (vgl. etwa Senatsurt. BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 164 f. m.w.N.). Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, soll die ...

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