Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Pkw auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch.

Am 24.4.2003 kam es zu einer Fehlauslösung der beiden Seitenairbags an der Fahrerseite des vom Kläger gefahrenen, am 10.3.2000 erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw der Marke BMW, Modell 330 D, Limousine.

Der Kläger behauptet, der Thorax- und der Kopfairbag seien beim Durchfahren eines Schlaglochs bzw. beim Ausweichen auf das unbefestigte Fahrbahnbankett ausgelöst worden und hätten ihn an der Halsschlagader verletzt. In der Folge habe er einen Hirninfarkt erlitten.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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