Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Haftpflichtversicherung. Dem Vertrag liegen die AHB sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zu Grunde. In Ziff. 6.1 BBR heißt es:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und … Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann … Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zu Grunde liegt. … "

Der Kläger begehrt Deckung von der Beklagten für ein nach seiner Behauptung von ihm einem H H am 8.12.2004 gewährten Darlehen über 85.000 EUR, für das H H ein Pfandrecht an einem Hausboot bestellte.

H H legte am 18.12.2004 die Eidesstattliche Versicherung ab. Ein vom Kläger erwirktes Urteil auf Rückzahlung konnte nicht vollstreckt werden. H H ist unbekannten Aufenthalts.

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