Diese Schadensposition steht auch den Hinterbliebenen zu. Die Bemessung hat auf Grund billigen Ermessens zu erfolgen, wobei die Intensität der Familienbande, das Zusammenleben sowie weitere Umstände des Einzelfalls herangezogen werden müssen. Eine schematische Berechnung durch Verdoppelung des Betrages für den Körperschaden verbietet sich. Entsprechenden Tendenzen der Untergerichte wurde entgegengetreten.[21]

Der Schaden muss sich bereits verwirklicht haben, den Geschädigten trifft die Beweislast.

[21] Urt. des Berufungsgerichts Turin Nr. 1285 v. 4.10.2001.

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