Die Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Geschädigten ist in den Art. 1223 Abs. 1 und 2056 Abs. 2 CC normiert. Das italienische Schadensersatzrecht unterscheidet zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden.

1. 1. Erstattung von Vermögensschäden

Das italienische Rechtssystem kennt im Rahmen von Vermögensschäden neben den reinen Sachschäden auch den Ersatz von Vermögensschäden, die sich aus dauerhafter oder zeitweiliger Invalidität ergeben, wie z.B. Gehaltseinbußen oder entgangenen Gewinn.

Trägt der Geschädigte ein Mitverschulden, so ist nach Art. 1227 CC sein gesamter Anspruch um den Mitverschuldensanteil zu kürzen.

Für Schäden, deren Entstehung der Geschädigte bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermeiden können, ist kein Ersatz geschuldet.

1. 1.1. Behandlung von Sachschäden

Der Geschädigte ist in Bezug auf Sachschäden so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde – und zwar durch Wiederherstellung oder Geldleistung.

Geeignete Beweismittel für die Schadensentstehung sind Zeugenaussagen, gerichtlicher Augenschein, ein Schuldanerkenntnis des Schädigers,[3] ein behördlicher Unfallbericht oder das Protokoll eines nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 39/1977 vom Versicherer beauftragten Sachverständigen.

[3] Dem europäischen Unfallbericht wird die Bedeutung eines außergerichtlichen Schuldanerkenntnisses beigemessen; nach Art. 5 des DL v 23. 12. 1976, Nr. 857 spricht zudem eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit des Inhaltes des von beiden Parteien unterschriebenen Unfallberichtes und bindet – bis zum Gegenbeweis – die Haftpflichtversicherung hinsichtlich Unfallhergang und Fahrzeugschäden.

1. 1.1.1. Reparaturkosten

Die Reparaturkosten können durch Reparaturrechnung oder Kostenvoranschlag belegt werden. Der Beweiswert der Unterlagen steht im Ermessen des Gerichts.[4] Es obliegt dem Richter, zu würdigen, inwieweit die geltend gemachten Kosten objektiv notwendig waren. Nur die objektiv nötigen Reparaturkosten sind erstattungsfähig. Sind höhere Kosten angefallen, hat der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.[5] Anders nur, wenn sie wegen besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt waren.[6]

Erfolgt die Abrechnung auf Kostenvoranschlags- oder Gutachtensbasis, wird die Mehrwertsteuer erst nach Vorlage einer Rechnung erstattet.

In der italienischen Rechtsprechung zeichnet sich derzeit eine Tendenz ab, dem Geschädigten auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die Erstattung seiner Reparaturkosten zuzusprechen. Grundlage hierfür ist Art. 2058 CC, wonach der Geschädigte Wiederherstellung verlangen kann, solange diese möglich ist. Eine Grenze zieht allerdings Art. 2058 Abs. 2 CC, wenn die Wiederherstellung für den Schuldner mit einer übermäßigen Belastung verbunden ist.

[4] Cass. Civ., n. 2402/98, in Foro it., 1998,I, 1438; Cass. Civ., n. 591/98; Cass. Civ., n. 970/96, in Giust. Civ., 1996, I, 1309; Cass. Civ., n.5565/91.
[5] Rossello, Il danno evitabile, Padova, 1990, 173 ss.
[6] Cass. Civ., n. 970/1996 e Cass. Civ., n. 2402/1998.

1. 1.1.2. Totalschaden

Bei einem Totalschaden kann der Geschädigte nach Art. 2058 CC die Kosten eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen.

1. 1.1.3. Abschleppkosten

Abschleppkosten für den Transport des unfallbeschädigten Fahrzeuges von der Unfallstelle bis zur nächstgelegenen Werkstatt sind erstattungsfähig.

1. 1.1.4. Wertminderung

Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass die vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs in technischer Hinsicht unmöglich geworden ist oder wegen des Unfallschadens bei der Weiterveräußerung ein geringerer Erlös erzielt wird. Angesichts moderner Reparaturmöglichkeiten kann der Fahrzeugwert nach der Reparatur allerdings höher sein als vorher, dann ist kein Raum für eine Wertminderung.[7]

[7] Franzoni, Dei fatti illeciti, in Comm. del cod. civ. a cura di Scialoja e Branca, Bologna-Roma, 1993, 771 ss.

1. 1.1.5. Mietwagenkosten

Diese Kosten werden erstattet, wenn das beschädigte Fahrzeug für berufliche Zwecke des Geschädigten benötigt wird. Bei Privatleuten werden die Kosten erstattet, wenn sie nachweisen, dass sie zwingend auf das Fahrzeug angewiesen waren, z. B., weil sie körperlich behindert sind.

In jedem Falle ist der Geschädigte gehalten, die Kosten gering zu halten.

1. 1.1.6. Nutzungsausfall

Die prinzipielle Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls beruht auf der Entscheidung des Obersten Gerichts v. 3.3.1958, Nr. 70898 betreffend ein Nutzfahrzeug. Ausgehend von dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls auch auf Privatfahrzeuge ausgedehnt.[8]

Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf die normale Reparaturdauer. Gezahlt werden pro Tag Sätze zwischen 5,00 und 30,00 EUR, je nach Fahrzeugtyp und -größe. Manchmal gelingt es aber auch, weitaus höhere Sätze auszuhandeln.

[8] App. Milano, 20 febbraio 1959.

1. 1.1.7. Gutachterkosten

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, so steht der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Recht zu, den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Es empfiehlt sich daher, den Schaden per Einschreiben zeitnah zu melden und eine Frist zur Begutachtung zu setzen, nach deren Ablauf ...

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