Die unfallbedingte Verletzung kann zur Folge haben, dass der Geschädigte in seinem beruflichen Fortkommen gehindert ist. Ihm können Nachteile entstehen, obwohl er seiner Arbeit wie gewohnt nachgeht, denn Gegenstand des Ersatzanspruches ist ein Karrieresprung.[12]

Die Höhe des Schadens kann dadurch ermittelt werden, dass z.B. die nicht realisierten Einkünfte errechnet oder das derzeitige Gehalt in der aktuellen Berufsgruppe verglichen wird mit demjenigen, das der Geschädigte nach einer Beförderung verdient hätte.

Führt die Verletzung zu einer zeitlichen Verzögerung in der Ausbildung, muss ermittelt werden, wann der Geschädigte ohne den Unfall seine Ausbildung beendet hätte und ins Erwerbsleben eingetreten wäre.[13]

Die Schadensermittlung muss im Rahmen einer Prognose erfolgen.

Nach Art. 2697 CC trägt der Geschädigte die Beweislast. Er muss plausibel darlegen, dass und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein normaler Geschehensablauf zu dem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätte. Der Vortrag reiner Mutmaßungen genügt nicht. Dagegen trägt der Schädiger die Beweislast für Umstände, die den Eintritt der Entwicklung eingeschränkt hätten oder dass sich wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten[14] anders entwickelt hätten.

[12] Cass., sez. lav., n .6506/85; Cass. Civ., n. 8468/00; Cass. Civ., n. 11522/97.
[13] Cass Civ., n. 682/01.
[14] Cass. Civ., n. 15759/01.

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