Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt zu Gehalts- oder Gewinneinbußen, die nach rein juristischen Parametern zu erstatten sind und für die es keine festen Sätze oder rechtsmedizinischen Barémes gibt.[9]

Der Geschädigte hat Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde.

Der Vermögensschaden kann sich aus vorübergehender oder endgültiger Arbeitsunfähigkeit ergeben.

[9] Cass. Civ., n. n.8599/01; Cass. Civ., n. 1512/01Cass. Civ., n. 12022/2000; Cass. Civ., n. 4231/99.

1. 1.2.1. Vermögensschaden wegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Beim Vermögensschaden auf Grund zeitweiser Arbeitsunfähigkeit muss zwischen Angestellten und Freiberuflern unterschieden werden:

Bei Angestellten kann sich ein Vermögensschaden daraus ergeben, dass die vom Arbeitgeber oder vom Sozialversicherungsträger geleisteten Zahlungen nicht den gesamten Betrag des üblicherweise bezogenen Gehalts abdecken werden.[10] Der Schädiger muss dann den Differenzbetrag erstatten. Ein Vermögensschaden kann auch daraus entstehen, dass dem Geschädigten zusätzliche Zahlungen wie z.B. Trinkgelder entgehen.[11]

Der Schaden wird nachgewiesen durch eine vergleichende Betrachtung der Bezüge vor und nach dem Unfall, die sich z.B. aus den Lohnabrechnungen ergeben.

Bei einem Freiberufler besteht der Vermögensschaden, der während der Arbeitsunfähigkeit enstanden wäre, im entgangenen Gewinn. An den Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt.

Kein Schaden kann dagegen Geschädigten entstehen, die zum Unfallzeitpunkt kein Gehalt bezogen, da sie nicht an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Verletzung gehindert werden.

[10] Gem. dem D.P.R.1124/1965 muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall 40 % des Gehaltes vom 2. bis zum 4. Krankheitstage zahlen. Vom INAIL (Sozialversicherungsträger) erhält der Geschädigte bei zeitweiser Arbeitsunfähigkeit 60 % des Gehaltes ab dem fünften Krankheitstage.
[11] Cass. Civ., n. 9720/90, in Arch. giur. circ. e sin., 1991, 112; Cass. Civ., n. 1775/76.

1. 1.2.2. Vermögensschaden wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Sie setzt voraus, dass der Geschädigte auf Grund der unfallbedingten Verletzungen endgültig an jeglicher Erwerbstätigkeit oder an der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gehindert ist und eine Kausalitätskette zwischen Verletzungshandlung und Verletzung sowie zwischen Verletzung und Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten (vgl. Art. 2697 CC), der diesen Nachweis über das Gutachten eines Rechtsmediziners (Medico legale) führen kann.

Die Vermögenseinbuße berechnet sich durch den Vergleich des Nettoeinkommens vor und nach dem Unfallereignis.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge