Die prinzipielle Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls beruht auf der Entscheidung des Obersten Gerichts v. 3.3.1958, Nr. 70898 betreffend ein Nutzfahrzeug. Ausgehend von dieser Entscheidung hat die Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfalls auch auf Privatfahrzeuge ausgedehnt.[8]

Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf die normale Reparaturdauer. Gezahlt werden pro Tag Sätze zwischen 5,00 und 30,00 EUR, je nach Fahrzeugtyp und -größe. Manchmal gelingt es aber auch, weitaus höhere Sätze auszuhandeln.

[8] App. Milano, 20 febbraio 1959.

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