Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass die vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs in technischer Hinsicht unmöglich geworden ist oder wegen des Unfallschadens bei der Weiterveräußerung ein geringerer Erlös erzielt wird. Angesichts moderner Reparaturmöglichkeiten kann der Fahrzeugwert nach der Reparatur allerdings höher sein als vorher, dann ist kein Raum für eine Wertminderung.[7]

[7] Franzoni, Dei fatti illeciti, in Comm. del cod. civ. a cura di Scialoja e Branca, Bologna-Roma, 1993, 771 ss.

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