Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 6.3.2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als die Klägerin mit ihrem Pkw VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichenanlage, die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halterin die Beklagte zu 1) und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) ist, von hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. An dem Pkw der Klägerin entstand ein Sachschaden von 786,04 EUR, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und sei deshalb vom 6.3.bis 9.4.2003 arbeitsunfähig gewesen. Sie begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000 EUR, Ersatz von Heilbehandlungskosten in Höhe von 646,19 EUR und Ausgleich eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 2.208,64 EUR.

Das AG hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A eingeholt und die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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