Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder, die den Beschwerten zu einer Geldzahlung verpflichten, sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangige Insolvenzforderungen. Bewährungs- und Geldauflagen stellen dagegen weder vollstreckbare Geldstrafen noch zu einer Geldzahlung verpflichtende Nebenfolgen dar (vgl. Brömmekamp, ZIP 2001, 951 (953). Geld- und Bewährungsauflagen können eine erhebliche Höhe erreichen und dazu führen, dass der durch die erfüllte Auflage Beschwerte gezwungen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Insolvenzverwalter wird in der Erfüllung der Auflage eine die sonstigen Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligende Handlung sehen und die Anfechtung wählen. Ziel aller Insolvenzanfechtungsrechte ist es, ungerechtfertigte Verminderungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Während ursprünglich im Vordergrund dieser Konstellationen die Annahme stand, die Erfüllung der Auflage sei ein unentgeltlicher Leistungsaustausch gewesen (vgl. die Nachweise bei Ahrens, NZI 2001, 456), entwickelt die Entscheidung des BGH, dass eine Unentgeltlichkeit der Leistung des Beschuldigten gerade nicht vorliege. Der Verzicht des Staates auf seinen Strafanspruch und die Geldleistung des Beschuldigten stünden in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass Freigebigkeit des Beschuldigten bei Übernahme und Erfüllung der Auflage nicht angenommen werden könne.

Der BGH engt jedoch aus insolvenzrechtlicher Sicht die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Erfüllung einer Geldauflage ein, indem er die Vorschrift des § 133 InsO als taugliche Grundlage einer Anfechtung der Erfüllung der Auflage ansieht und dem Staat als Begünstigten der Auflage die Kenntnis der Staatsanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren Einsicht in die bedrängten Vermögensverhältnisse des späteren Beschuldigten gewonnen hat, zurechnet. Angesichts dieser Zurechnung ist die Staatsanwaltschaft gut beraten, eine Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung einer Geldauflage nicht zu verfolgen, da der Insolvenzverwalter den gezahlten Betrag zurückverlangen kann.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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