Der Kläger hatte beim LG Paderborn Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Beklagte zu 1) als Fahrer eines dem Beklagten zu 2) gehörenden Kleintransporters, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, geltend gemacht. Vorgerichtlich hatten seine späteren Prozessbevollmächtigten sich für ihn an die Beklagte zu 3) gewandt diese und aufgefordert, sich zum Grunde der Haftung zu erklären und 5.000,00 EUR als Schmerzensgeld zu zahlen. Das lehnte die Beklagte zu 3) ab. Mit seiner Klage verlangte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens auf der Grundlage einer Haftungsquote von 70 % sowie nach einem Gegenstandwert von 13.000,00 EUR den Ersatz vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten und zwar eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG a.F. zzgl. Postentgeltpauschale und Ust., zusammen 837,52 EUR.

Nach Beweisaufnahme gab das LG der Klage im Wesentlichen statt, indem es die Haftungsquote bestätigte und dem Kläger das begehrte Schmerzensgeld zusprach, ferner auch den begehrten Ersatz des materiellen Schadens unter relativ geringfügigen Abzügen. Hinsichtlich der Anwaltskosten hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger hätte im Interesse der Kostengeringhaltung seinen späteren Prozessbevollmächtigten sofort einen unbedingten Klageauftrag erteilen können und müssen. Mit der Berufung verfolgte der Kläger seinen Anspruch wegen dieser ihm aberkannten 837,52 EUR weiter. Sein Rechtsmittel hatte zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

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