Auch die Blutentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person dar. In der Literatur ist anerkannt, dass dies keinen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt. Schulz/Händel führen dazu aus, dass die Blutprobenentnahme bei sachgemäßer Vornahme unter hygienischen Bedingungen grds. ungefährlich (Ausnahme etwa bei einem Bluter) ist.[25] Beim Gesunden lässt sie keine gesundheitlichen Nachteile erwarten. Meyer-Goßner sagt dazu, dass Blutprobenentnahmen körperliche Eingriffe sind, sie gelten aber auch bei zwangsweiser Vornahme als absolut ungefährlich.[26] Nach dem KK sind bei der Entnahme von Blutproben beim Gesunden keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten; dass sich bei gebotenen Zwangsmaßnahmen zur Ruhigstellung des sich widersetzenden Beschuldigten Verletzungen nicht ausschließen lassen, macht eine unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit getroffene Zwangsmaßnahme nicht ungesetzlich.[27]

Ein weiteres Indiz für die Schwere des Eingriffs ist nach Ansicht des Verfassers, dass auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Entnahme von Blutproben erlaubt ist. § 46 OWiG sagt zunächst aus, dass die Strafprozessordnung auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet. Allerdings wird über Abs. 3 die vorläufige Festnahme als unzulässig erklärt. Blutentnahmen und andere geringfügige Eingriffe i.S.d. § 81a StPO sind über Abs. 4 jedoch gestattet.

[25] Strafprozessordnung, Grundlagen, Schulz/Händel, § 81a StPO, Rn 10.
[26] StPO, Meyer-Goßner, 50. Aufl., S. 263.
[27] KK, StPO, 5. Aufl., S. 390.

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