2.1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Am 3.8.2023 ist das Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch v. 26.7.2023 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 205 v. 2.8.2023). Das Gesetz soll die durch die Neufassung der EU-Fahrgastrechteverordnung erforderlichen Anpassungen vornehmen. Zudem sieht die neue EU-Fahrgastrechteverordnung Regelungsoptionen für die Mitgliedstaaten der EU vor. Im AEG wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreibern die Einrichtung einer gemeinsamen, zentralen Anlaufstelle für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vorzuschreiben. Außerdem müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Fahrgästen künftig eine Möglichkeit der elektronischen Kommunikation für die Einreichung von Erstattungs- und Entschädigungsanträgen anbieten.

Quelle: BR-Drucks 22/23

2.2 Eisenbahn-Verkehrsordnung

Am 8.8.2023 ist die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) v. 4.8.2023 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 208 v. 7.8.2023). Zugleich ist die alte EVO außer Kraft getreten. Die neue EVO berücksichtigt die ab dem 7.6.2023 anstelle der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geltende EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Verordnung (EU) 2021/782) und nimmt die erforderlichen Änderungen in der EVO vor.

Quelle: BR-Drucks 133/23

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