Im Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen hatte das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 10.2.2023 bestimmt. Die Ladung wurde dem Betroffenen am 10.9.2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.2.2023 beantragte der Verteidiger des Betroffenen, diesen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ulm im Hauptverhandlungstermin am 10.2.2023, zu dem der Betroffene nicht erschienen war, abgelehnt.

Das AG begründete diese Ablehnung im Verwerfungsurteil vom 10.2.2023 damit, dass zur Sachaufklärung der Betroffene nicht habe entbunden werden können: das Gericht habe die Richtigkeit des Geständnisses überprüfen wollen, zumal das Passbild keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem Messbild aufweise.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2023 beantragte der Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "hinsichtlich des versäumten Hauptverhandlungstermins vom 10.2.2023" und legte zugleich Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch das AG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei schuldhaft ausgeblieben und er sei wegen des kurzfristig gestellten Antrags (16:57 Uhr am Vortag!) nicht schutzwürdig, da er nicht damit habe rechnen können, dass der Richter den Antrag noch an diesem Vortag zur Kenntnis nehme. Jedenfalls müsse er sich aufgrund der Kurzfristigkeit erkundigen oder vorsorglich in der Hauptverhandlung entscheiden.

Das LG Ulm hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen verworfen.

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