Eine Fehlvorstellung über das Ende der Straßenverhältnisse, die zu einer Anordnung eines Streckenverbots mit Gefahrzeichen geführt haben, stellt keinen – vermeidbaren – Verbotsirrtum über die geltende Geschwindigkeitsregelung an sich dar. Der Irrtum betrifft vielmehr äußere Umstände, die zum Tatbestand gehören und die falsch beurteilt wurden, so dass der Vorsatz entfällt und der Verstoß fahrlässig begangen wurde. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22

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