Gegen die Betroffene erging wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeldbescheid über 150 EUR. Dagegen legte die Betroffene durch Telefax ihres Verteidigers Einspruch ein. Das AG den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Einspruch sei mangels Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften nach §§ 67, 110c OWiG, § 32d StPO unwirksam und unzulässig. Das OLG Frankfurt a.M. hat auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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