1. Sehen die Bedingungen des VRs die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor, kann der VN zunächst auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen; auf eine Leistungsklage muss er sich dann nicht verweisen lassen.

2. Eine Auskunftsobliegenheit in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den VN verpflichtet, "jede Auskunft, auch in Schriftform zu erteilen", umfasst nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zur Akteneinsicht in behördliche Unterlagen.

3. Unzureichende oder ausweichende Antworten auf eine Anfrage des VRs, die die Grenze zur Antwortverweigerung nicht überschreiben, können abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine lediglich leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstellen, die eine Leistungskürzung nicht rechtfertigt.

4. Der VN kann nicht geltend machen, der VR dürfe sich nicht auf eine strenge Wiederherstellungsklausel berufen, weil er die zur Wiederherstellung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt hat, wenn er selbst die Instandsetzung durch Aufnahme eines Kredits hätte durchführen können.

OLG Dresden, Urt. v. 11.10.2022 – 4 U 36/22

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