In einem Fall des LG Hagen[9] war eine Kundin in einem Reitsportgeschäft über einen Hund gestolpert, der schlafend im Eingangsbereich des Geschäftes lag. Der Hund gehörte einer Angestellten des Ladeninhabers. Das Gericht nahm eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an:

Zitat

Die Beklagte zu 1. traf die Pflicht, ihren Hund sich nicht an solchen Plätzen hinlegen zu lassen, bezüglich derer für Kunden die Gefahr besteht, dass sie den Hund als Hindernis nicht erkennen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte zu 1. vorliegend verstoßen, weil sie ihren Hund im einzigen Zu- und Abgangsbereiches des Geschäftslokales und in unmittelbarer Nähe des Kassenbereiches hat liegen lassen. Damit hat sie eine Gefahrenquelle eröffnet, die sie entweder verpflichtet, den Hund von diesem Ort zu entfernen oder Kunden wie insbesondere die gerade aus dem Kassenbereich weggehende Klägerin vor dem Hund zu warnen. Beides ist vorliegend nicht geschehen, obwohl die Beklagte zu 1. allgemein und auch in dieser Situation wusste, dass der Hund im Eingangsbereich des Geschäftslokales liegt …

Diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht hat sich die Beklagte zu 2., weil es sich um ein Verhalten der Arbeitnehmerin handelt, zurechnen zu lassen.

Eine (Gefährdungs-)Haftung des Hundehalters aus § 833 BGB lehnte das Gericht ab, weil es zu keiner Verwirklichung einer typischen Tiergefahr gekommen war. Anders ausgedrückt: der Hund war nur ein "Salatblatt"

[9] LG Hagen, Teilurt. v. 24.5.2012 – 9 O 268/11.

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