Die Klage ist teilweise begründet. Der Kl. steht gegen den Bekl. im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs ein Anspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB, § 116 Abs. 1 S. 2 VVG auf Ausgleich von 60 % des von ihr gegenüber der Geschädigten im Rahmen der erfolgten Unfallregulierung gezahlten Betrages von 868,65 EUR, mithin auf Zahlung von 521,19 EUR zu.

Die Kl. ist zu Recht in eine Regulierung des der Geschädigten B. entstandenen Schadens am Garagentor eingetreten, denn sie hatte für den Unfallschaden im Außenverhältnis nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG einzustehen. Im Innenverhältnis zum Bekl. ist die Kl. nach Ziff. E.5.1 S. 2, E.1.3 der AKB, § 28 Abs, 4 VVG in Höhe von 60 % von ihrer Leistungspflicht befreit. Danach ist der VR bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den VN zur Kürzung seiner Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens berechtigt. Diese Voraussetzungen liegen in Höhe von 60 % vor.

Der Bekl. hat seine Aufklärungsobliegenheit aus Ziff. E.1.3 der AKB verletzt. Danach ist der VN verpflichtet alles zu tun, was der Aufklärung eines Schadensereignisses dienen kann, insbesondere Fragen des VRs wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Sinn und Zweck der Aufklärungspflicht ist es, dem VR die Möglichkeit zu geben, sich rasch in die Schadensermittlung und in die Verhandlungen einzuschalten. Die Pflicht zur Aufklärung schließt dabei auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des VRs ergeben kann (BGH NJW-RR 2006, 460). Daran gemessen hat der Bekl. seine Aufklärungsobliegenheit verletzt.

Darlegungs- und beweisbelastet für die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, d.h. für den Nichterhalt der erforderlichen Aufklärung, ist der VR (…). Die Behauptung der Kl., dass der Bekl. auf ihre Aufforderungen, nähere Angaben zum Schadensereignis zu machen und die entsprechenden Formulare auszufüllen, nicht reagiert hat, gilt allerdings nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, denn den Bekl. traf insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der er nicht ausreichend nachgekommen ist.

Eine sekundäre Darlegungslast ergibt sich, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der sekundär darlegungsbelastete seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (…). Hiervon ausgehend trifft einen VN eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der fehlenden Aufklärung als Negativtatsache (vgl. hierzu: Rixecker in: Langheid/Rixecker, 7. Auflage, § 30 VVG Rn 16; Maier in: Stiefel/Maier, AKB 2015, E.1 Rn 17).

Dieser sekundären Darlegungslast ist der Bekl. nicht ausreichend nachgekommen. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei und findet andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht. An die Erfüllung der sekundären Darlegungslast dürfen keine die Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2017, 886).

Gemessen an diesen Maßstäben war der Bekl. verpflichtet darzulegen, wann und wie genau er die von ihm behauptete Aufklärung vorgenommen haben will. Jedenfalls die Angabe eines ungefähren Zeitraums und eine Konkretisierung, auf welches der vielfachen Schreiben der Kl. er reagiert habe, stellt auch keine unzumutbare Anforderung dar. Der Bekl. hat jedoch lediglich pauschal vorgetragen, er habe eine ausgefüllte Schadensmitteilung an die Kl. gesendet.

Dem Bekl. ist es auch nicht gelungen, den Kausalitätsgegenbeweis nach Ziff. E.5.2 der AKB zu führen. Danach kann sich der VR nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der VN nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft ursächlich war. Die Vorschrift setzt also den Nachweis des VNs voraus, dass die Obliegenheitsverletzung keinerlei Einfluss auf die in Ziff. E.5.2 genannten Umstände hatte. Der Kausalitätsgegenbeweis misslingt daher bereits dann, wenn sich im zu beurteilenden Einzelfall nicht ausschließen lässt, dass dem VR ein konkreter Nachteil durch die Obliegenheitsverletzung entstanden ist (Rixecker in: Langheid/Rixecker, 7. Auflage, § 28 VVG Rn 91).

Nach von der Rspr entwickelten Grundsätzen obliegt es dabei zunächst dem VN, die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten, die für eine Kausalität sprechen, auszuräumen. Sodann ist der VR im Wege einer sekundären Darlegungslast gehalten darzutun, warum die Obliegenheitsverletzung ursächlich für einen Nachteil gewesen ist, welche konkreten Maßnahmen er also bei Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erf...

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