Die Kl. macht als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegen den Bekl. einen Regressanspruch wegen einer behaupteten Obliegenheitsverletzung nach einer von ihr vorgenommenen Schadensregulierung geltend. Der Bekl. ist Kfz-Händler. Die Kl. war im Jahr 2018 sein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer; In den Versicherungsvertrag waren die AKB einbezogen. Auf den Bekl. war unter anderem das rote Kennzeichen HB ausgestellt. Am 3.7.2018 beschädigte ein Pkw mit dem vorgenannten roten Kennzeichen ein Garagentor in der Straße I. in Bremen. Die Geschädigte Frau B. meldete den Schadensfall der Kl. Die M. GmbH übersandte dem Bekl. im Auftrag der Kl. Ende Juli 2018 erstmals ein allgemeines Formular zur Schadensmeldung sowie Zusatzfragen betreffend ein Schadensereignis mit einem roten Kennzeichen mit der Aufforderung, die Fragen zu beantworten und die geforderten Nachweise einzureichen. Im August und September 2018 wurde der Bekl. jeweils erneut aufgefordert, die Schadensmeldung auszufüllen und die Zusatzfragen zu beantworten. Im November 2018 zahlte die Kl. an die Geschädigte einen Betrag in Höhe 868,65 EUR. für die Reparatur des beschädigten Garagentors. Mit Schreiben vom 30.1.2019 nahm sie den Bekl. in Höhe dieses Betrages in Regress und forderte ihn zur Zahlung binnen zwei Wochen auf.

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