BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 3 § 2 Abs. 3; LBodSchG RP 2005 § 3 Abs. 2 S. 2; PolG RP § 6 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Das Auslaufen von Öl aus der aufgerissenen Ölwanne eines Fahrzeugs auf den geschotterten Vorplatz eines Gebäudes im Wasserschutzgebiet stellt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG dar.

2. Der Halter und der Fahrer des Fahrzeugs, aus dessen Ölwanne das Öl ausgetreten ist, sind Verursacher der schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG, denn mit dem Aufreißen der Ölwanne realisiert sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters und -führers liegt.

3. Bei der Auswahl des Kostenschuldners für die unmittelbare Ausführung einer notwendigen Bodensanierung steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG gibt es kein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem.

4. Der Kostenbescheid kann auf die §§ 10 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden. Da § 3 Abs. 2 S. 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den bekl. Behörde auszugehen (vgl. zum Ganzen VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 12.9.2016 – 3 K 832/15.NW –, Rn 51 – 56, juris). (Leits. 1 bis 3 amtliche Leits., Leits. 4 Leits. der Schriftleitung)

VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 26.5.2023 – 4 K 661/22.NW

zfs 9/2023, S. 540

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