Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich auch im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (Leitsatz der Schriftleitung).

Bay. VGH, Beschl. v. 11.5.2022 – 11 C 21.3267

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