Dem Kl. kann für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe nicht gewährt und Rechtsanwalt … nicht beigeordnet werden, da seine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

1. Der Kl. wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, BE, C1E, AM und L auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG).

Der Kl. beging seit dem Jahr 2000 eine Reihe von Verkehrsverstößen, die zu Eintragungen und Punkten zunächst im Verkehrszentralregister und ab der Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1.5.2014 im Fahreignungsregister führten. Die bis zum 30.4.2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten und zu diesem Zeitpunkt nicht getilgten Eintragungen ergaben einen Stand von zehn Punkten, der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zum 1.5.2014 in vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet und überführt wurde. Am 12.5.2014 wurde dem KBA eine weitere am 30.4.2013 begangene Ordnungswidrigkeit mitgeteilt (Rechtskraft der Ahndung am 2.4.2014, Eintragung in das Fahreignungsregister am 12.5.2014), die mit vier Punkten nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem bzw. zwei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten war. Am 26.1.2015 wurde im Fahreignungsregister eine vom Kl. am 24.1.2014 begangene, mit dem 18.12.2014 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit gespeichert, die mit einem Punkt bewertet wurde. Am 12.5.2015 wurde die Ahndung einer weiteren Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister gespeichert, die der Kl. an 23.12.2013 begangen hatte und deren Ahndung am 19.3.2015 rechtskräftig wurde; für diese Zuwiderhandlung ergab sich ein Punkt. Am 13.5.2015 teilte das KBA dem Bekl. mit, der Kl. habe einen Stand von acht Punkten erreicht. Mit Bescheid vom 29.7.2015 entzog der Bekl. dem Kl. daraufhin gestützt auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das VG Greifswald mit Urt. vom 19.12.2017 -VG 4 A 776/16 – abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Urt. v. 3.11.2020 – OVG 3 LB 283/183 – zurückgewiesen.

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