Gegen den Rechtsmittelführer erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 70,00 EUR. Da zur Hauptverhandlung weder der Betroffene noch ein Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch verworfen und dabei festgestellt, dass Verjährung nicht eingetreten sei. Das Verwerfungsurteil wurde dem Betroffenen am 3.8.2019 förmlich zugestellt. Mit dem am 9.8.2019 bei Gericht angebrachten Anwaltsschriftsatz hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzung in die Hauptverhandlung beantragt und mit weiterem bei Gericht am 10.9.2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet. Die Wiedereinsetzung erfolgte nicht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.2.2020 hat der Verteidiger des Betroffenen der Generalstaatsanwaltschaft eine auf den 10.2.2020 datierte schriftliche Vollmachtsurkunde des Betroffenen zu den Akten gereicht. Vor dem 10.2.2020 ist keine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung zu den Akten gereicht worden oder Gegenstand eines Anwaltsschriftsatzes gewesen.

Das OLG Brandenburg hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

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