II. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Der von dem Betroffenen eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG statthaft, er erweist sich jedoch als unzulässig.

Die Beschwerdeanträge und ihre Begründung sind in der nach §§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG vorgeschriebenen Form und First anzubringen, obwohl die Rechtsbeschwerde mit dem Zulassungsantrag nur aufschiebend bedingt ist. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Rechtsbeschwerde zunächst zugelassen wird, obgleich feststeht, dass sie alsbald danach wegen Nichtbeachtung der für die Beschwerdeanträge und deren Begründung vorgeschriebenen Form- und Fristvorschriften nach § 349 Abs. 1 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen wäre (allgemeine Ansicht, vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 31 m.w.N.).

Gemäß § 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG müssen die Rechtsbeschwerdeanträge und Rechtsbeschwerdebegründung zwingend von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt abgegeben oder von dem Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. Dabei muss der Verteidiger bzw. Rechtsanwalt oder der Rechtspfleger die Verantwortung für die Anträge und den Inhalt der Begründung übernehmen. Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass die Anträge und die Begründung von sachkundiger Seite stammen und daher gesetzmäßig und sachgerecht sind (vgl. BVerfGE 46, S. 135, 152; BGHSt 25, S. 272, 273; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn 10). Ein Rechtsanwalt im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO muss bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen (vgl. dazu OLG Hamburg NJW 1962, 1689) und vor Ablauf der (Monats-)Frist des § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zur Begründung der Rechtsbeschwerde von dem Betroffenen bevollmächtigt worden sein (vgl. BVerfG NJW 1996, 713; BGH NStZ 2001, 52; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2002), wobei die Vollmacht auch noch später nachgewiesen bzw. eine Vollmachtsurkunde nachgereicht werden kann.

Im vorliegenden Fall begann mit der am 3.8.2019 erfolgten Zustellung des Urteils an den Betroffenen die Wochenfrist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und mit deren Ablauf am 12.8.2019 (Montag) wurde die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt, die am 12.9.2019 endete.

Zu diesem Zeitpunkt war der Verteidiger des Betroffenen jedoch nicht bevollmächtigt, das Rechtsmittel für den Betroffenen einzulegen und zu begründen. Eine Bevollmächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen erfolgte ausweislich der Vollmachtsurkunde erst am 10.2.2020. Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt zwar nicht ausschließlich von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde ab. Sie kann vielmehr auch mündlich erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 137 Rn 9, § 345 Rn 11 ff.), hierzu wäre jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist eine entsprechende anwaltliche Versicherung der mündlichen Bevollmächtigung (vgl. OLG Nürnberg NStZ 2007, 539) oder zumindest eine Bezugnahme darauf erforderlich. Aber auch eine solche anwaltliche Versicherung hat der Verteidiger des Betroffenen vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG nicht abgegeben. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt hat, folgt nicht zwingend, dass er dazu berechtigt und von dem Betroffenen entsprechend bevollmächtigt war. Da der Verteidiger des Betroffenen zur Rechtsmittelbegründung nicht bevollmächtigt war, kommt es auf Fragen einer möglichen Vertretung gemäß § 52 BRAO nicht an.

Mangels formgerechter Begründung des Rechtsmittels erweist sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

zfs 9/2021, S. 528 - 529

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