Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene Insbesondere, dass das Amtsgericht die von ihm gestellten Beweisanträge zu seinen Behauptungen abgelehnt habe, dass er statt eines Mobiltelefons lediglich einen kurzen Augenblick einen elektronischen Fahrzeugschlüssel (sogenannter SmartKey) in den Händen gehalten und bedient habe. Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die Sache auf den Bußgeldsenat übertragen, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts schuldig ist und im Übrigen die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

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