Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 108 EUR wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Gegen das Urteil hat der Betroffene am 26.8.2019 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Mit Verfügung vom 26.8.2019 hat der Vorsitzende die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Betroffenen gegen Zustellungsurkunde und die Übersendung an den Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis angeordnet, wobei er den Verteidiger in einem Zusatz darauf hingewiesen hat, dass die Zustellung des Urteils an den Betroffenen erfolgte. Die Zustellung an den Betroffenen ist am 30.8.2019 erfolgt. Das Empfangsbekenntnis des Verteidigers datiert vom 2.9.2019. Am 2.10.2019 hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und eine Rechtsmittelbegründung abgegeben. Mit Schreiben vom 8.10.2019 hat der Vorsitzende den Betroffenen darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbegründung nicht innerhalb der am 30.8.2019 durch Zustellung an den Betroffenen in Lauf gesetzten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingelegt und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen sei. Eine Übersendung einer Abschrift des Schreibens an den Verteidiger ist erfolgt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der durch die Zustellung an den Betroffenen am 30.8.2019 in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist begründet worden sei. Weiter führt es aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Das OLG Hamm hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen.

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