Zum Abschluss soll die in der Überschrift aufgeworfene Frage "Haftung aus Betriebsgefahr … ein (zu) weites Feld?" und damit letztendlich die Frage, ob der BGH in Ausprägung seines weiten Verständnisses des Betriebsbegriffs nur seine Aufgabe erfüllt oder aber die Grenzen der Bindung an Recht und Gesetz sprengt, beantwortet werden, und zwar – weil es nicht besser zu fassen wäre – mit einem BGH-Zitat[57] :

"Seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 2 GG) gestattet ihm nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern verpflichtet ihn sogar dazu, wenn die Findung einer gerechten Entscheidung dies erfordert. Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Sinn und Zweck. Diesen im Einzelfalle der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und den Streitfall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters […]. Er darf, wie Radbruch (Rechtsphilosophie, 4. Aufl., S. 211) es ausdrückt, den Gedanken des Gesetzgebers nicht nur nachdenken, sondern soll ihn darüber hinaus auch zu Ende denken. Nichts anderes tut der Richter aber, wenn er den Betriebsbegriff des § 7 StVG den Erfahrungen und Erfordernissen der Neuzeit anpaßt, um auf diese Weise dem Willen des Gesetzes gerecht zu werden, der dahin geht, einen weitgehenden Schutz gegen die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu gewährleisten".

Autor: Dr. Jutta Laws, M.M. und Ref. iur. Ken Laws, LL.B., M.A.

zfs 9/2021, S. 484 - 492

[57] So BGH, Urt. v. 9.1.1959 – VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 170 f. = NJW 1959, 627, 628.

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