Grundlegend hat der BGH im Jahre 2014[28] entschieden, dass sich bei Schäden infolge einer Selbstentzündung des Kraftfahrzeugs in einer Tiefgarage die spezifische Gefahr, für die § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will, verwirklicht, und zwar ohne Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt.

Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ausschließlich auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch – so der BGH – auch in diesen Fällen durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen. Daraus wiederum folgt, dass der BGH schon 2014 im Kontext der Selbstentzündungsfälle den Begriff des "Betriebs" weit gefasst und wertend nicht mit dem "Fahrbetrieb" gleichgesetzt hat, um dem aus seiner Sicht umfassenden Schutzzweck des § 7 StVG Rechnung zu tragen.

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