Das LG Darmstadt hatte den Beteiligten, der nicht Partei des Rechtsstreits war, gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgefordert, bestimmte Unterlagen und elektronische Medien vorzulegen. Der Beteiligte hat hieraufhin einen Rechtsanwalt hinzugezogen. Nach Beendigung des Rechtsstreits, der zu Lasten der Klägerin ausging, hat der Beteiligte beim LG Darmstadt beantragt festzustellen, dass die Klägerin seine gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen habe. Diesen Antrag hat das LG Darmstadt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG Frankfurt keinen Erfolg.

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