Die Kl. wurde im Jahre 1988 geboren. Im Rahmen der Entbindung kam es in dem von der Rechtsvorgängerin der Bekl. betriebenen Krankenhaus zu einer fehlerhaften Behandlung. Die Kl. ist infolge der Operation schwerbehindert, bedarf einer Rundumbetreuung und kann sich nicht bewegen und verbal äußern. Im Jahre 2000 schlossen die Kl. und die Rechtsvorgängerin der Bekl. einen Vergleich. Er sah die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 550.000 DM, von Umbaukosten von 150.000 DM sowie einer monatlichen Rente zum Ausgleich der Betreuungskosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, den Verdienstausfall einer Altersrente als Schwerbehinderte sowie von Anwaltskosten vor.

Am 14.1.2009 änderten die Parteien den Vergleich teilweise ab. In beiden Fassungen des Vergleichs hatte Nr. 3 folgenden Wortlaut:

"Pflege- und Betreuungskosten, die ab Vollendung des 25. Lebensjahrs entstehen, sollen ab Vollendung des 25. Lebensjahrs neu geregelt werden. Unter Beachtung der dann vorliegenden medizinischen Notwendigkeit sind die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten unter Anrechnung gesetzlicher Leistungen sowie der Leistungen von SVT."

Am 18.5.2014 reiste die Kl. mit drei Begleitpersonen (ihren Eltern und einer weiteren Person) für eine Woche in ein für Behinderte der Art der Kl. spezialisiertes Hotel auf Gran Canaria. Die Begleitung durch drei Personen war notwendig. Ein nicht Behinderter hätte für Flug und Aufenthalt 600–800 EUR zahlen müssen. Aufgrund des erforderlichen Rollstuhltransportes entstanden für die Kl. Kosten von 1.740 EUR; für die Begleitpersonen von jeweils 1.430 EUR.

Die Kl. hat die Mehrkosten der Reise, gemindert um die ersparten Verpflegungskosten und die wegen ersparter Verpflegungskosten von jeweils 210 EUR gekürzten Reisekosten der Begleitpersonen, geltend gemacht.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Berufung der Bekl. wurde zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Bekl. war erfolglos.

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