Grundlage der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz der Mehrkosten des Urlaubs wegen der verletzungsbedingten notwendigen Begleitung war der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich.

Die Stellungnahme der Rspr. zur Vereitelung eines bereits gebuchten Urlaubs durch deliktische Schädigungen (vgl. BGHZ 86, 212, eingehend Staudinger-Schiemann, Neubearbeitung 2017, Rn 109 ff. zu § 251 BGB) war damit nicht zur Beurteilung des Klagebegehrens heranzuziehen.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 9/2020, S. 503 - 506

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