Die Bußgeldbehörde der Stadt D hat gegen den Betr. mit Bescheid vom 19.3.2019 wegen unterlassener Vorführung seines Kfz zur fälligen Hauptuntersuchung, wobei der Termin um mehr als acht Monate überschritten war (Feststellungsdatum: 13.11.2018), ein Bußgeld von 60 EUR festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Der Polizeipräsident von B hat gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid vom 3.4.2019 wegen desselben Vorwurfes (Feststellungsdatum: 16.1.2019) eine Geldbuße von 160 EUR festgesetzt. Zu dem Hauptverhandlungstermin ist der Betr., der zugelassener Rechtsanwalt ist und nicht von seiner Präsenzpflicht entbunden war, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Gegen das Verwerfungsurteil hat er einen von ihm selbst unterzeichneten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, diesen mit Hinweis auf eine unzulässige Doppelahndung begründet, weil derselbe Vorwurf Gegenstand des der Antragsschrift beigefügten Bußgeldbescheides der Stadt D vom 18.1.2019 gewesen sei.

Das AG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Beschwerdeanträge nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden seien. Der Betr. hat einen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.

Das KG hat den Beschluss des AG aufgehoben, sodann den Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

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