1. Unterschreibt und begründet ein Betr., der zugelassener Rechtsanwalt ist, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, so erfüllt er die Formerfordernisse nach §§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO.

2. Die vorschriftwidrige Nichtanmeldung eines Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung nach § 29 Abs. 1 S. 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII ist eine Dauerordnungswidrigkeit.

3. Diese Dauerordnungswidrigkeit ist jedenfalls mit der Ahndung der Tat durch ein tatrichterliches Urt. oder durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid beendet.

4. Die Zäsurwirkung tritt durch die Entscheidung ein, die letztmalig die Schuldfeststellung getroffen hat.

5. Unterlässt der Betr. auch nach einer solchen Entscheidung die vorgeschriebene Handlung, so beginnt eine neue Tat, die wiederum – selbstständig – geahndet werden kann.

KG, Beschl. v. 12.3.2020 – 122 Ss 11/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge