Der ASt. begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der S. B. und der AG, dem er bei Abschluss eines Kfz-Darlehensvertrages beigetreten ist. Am 5.11.2016 kam es zu einem Unfall des versicherten Fahrzeugs, der unstreitig zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat. Die AG hat auf der Grundlage ihrer Versicherungsbedingungen eine Zahlung i.H.v. 4400 EUR direkt an den ASt. geleistet. Der ASt. meint, sie sei ihm darüber hinaus zur Erstattung des gesamten Unfallschadens i.H.v. weiteren 34.223 EUR verpflichtet. Er sei zu dessen gerichtlicher Geltendmachung auch aktivlegitimiert, weil die Bank ein weiteres Vorgehen gegen die AG ablehne. Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle an der gebotenen Ermächtigung zur Klagerhebung durch den Rechteinhaber, den bei einer Auslegung des Versicherungsvertrages geschuldeten Betrag habe die AG überdies bereits beglichen.

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